Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kreationswerk GmbH (i.G.)

Hanna Umfahrer und Michael Jeckle, Thunbuschstraße 22, 42781 Haan
(nachfolgend „Manufaktur“ genannt)

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge und Verträge, die zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden geschlossen werden.
1.2 Die Manufaktur bietet Auftraggebenden verschiedene Manufakturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist im individuellen Angebot zwischen der Manufaktur und den Auftraggebenden festgehalten. Soweit sich ein, über die von der Manufaktur definierten Aufgaben hinausgehender Bedarf ergibt, wird dies über eine gesonderte Rahmenvereinbarung individualvertraglich geregelt.
1.3 Die Manufaktur ist weder weisungsgebunden noch zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten verpflichtet.
1.4 Die Manufaktur ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmen zu vergeben. Die Manufaktur bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner von Auftraggebenden. Der Einsatz von Subunternehmen erfolgt nicht, sofern für die Manufaktur ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen von Auftraggebenden zuwiderläuft.
1.5 Neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.6 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch die Auftraggebenden verwendet werden, erkennt die Manufaktur – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

2. BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN DER MANUFAKTUR
2.1 Zum Informationsaustausch und für eine gute Planbarkeit werden circa alle 8 Wochen Planungstermine (vor Ort an einem Standort der Manufaktur oder online) á 30 Minuten vereinbart. Bei den Austausch-Terminen werden Auftraggebende von der Manufaktur beratend unterstützt. Diese gehören zu den Inklusivleistungen und werden nicht berechnet.
2.2 Für die Einräumung der Rechte, mit Auftraggebenden und Auftragsergebnissen zu werben räumt die Manufaktur 7% extra Einheiten für die Buchung des ersten Folgepaketes ein.
2.3 Bei Abschluss eines neuen Auftrages /Vertrages durch die Weiterempfehlung Auftraggebenden, erhält letzterer 15 extra Einheiten auf den nächsten Projektauftrag. Besteht ein aktueller Auftrag, werden die 15 Einheiten auf den aktuellen Auftrag gebucht.
2.4 Die Manufaktur ist berechtigt bei allen Werbemaßnahmen und Werbemitteln auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
2.5 Alle Umsetzungen (mindestens die erste Rückmeldung) erfolgen innerhalb von 48 Stunden auf Grundlage eines schriftlichen Auftrages per Mail.

3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN VON AUFTRAGGEBENDEN
3.1 Die Manufaktur wird für ihre Tätigkeit auf Basis von 15-Minuten-Einheiten entlohnt. Die Einheiten werden in Form von Paketen (s,m,l) gebucht und im Voraus bezahlt.Sind die Einheiten aufgebraucht, entfällt jeder Anspruch auf die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Manufaktur.
3.2 Ein Aufstocken auf das nächsthöhere Paket ist jederzeit möglich durch das dazubuchen der fehlenden Einheiten in Form neuer Pakte (s,m,l).
3.3 Sofern Auftraggebende der Manufaktur Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Manufaktur von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber Auftraggebenden zu erbringen. Die Manufaktur ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell von Auftraggebenden und/oder die von Auftraggebenden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Die Manufaktur wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die von Auftraggebenden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit Auftraggebende bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilen, haften sie hierfür selbst.
3.4 Auftraggebende sind verpflichtet, die von ihnen zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten für das Impressum, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Sie haben ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
3.5 Auftraggebende sind – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Manufakturleistung (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese der Manufaktur rechtzeitig zur Verfügung. Stellen Auftraggebende diese nicht zur Verfügung und geben auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann die Manufaktur nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile mit einem Platzhalter versehen.
3.6 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – von der Manufaktur zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
3.7 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit von Auftraggebenden entstehen, ist die Manufaktur gegenüber Auftraggebenden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

Teil 2 – Web-Projekte

4. WEBSEITEN- UND SHOPERSTELLUNG (AGIL)
4.1 Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten/Shops oder Web-/Shopkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
4.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben von Auftraggebenden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge (Rahmenvereinbarung genannt) sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
4.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden individuell abgeschlossenen Vertrag (*Rahmenvereinbarung*). Hierzu stellen Auftraggebende bei der Manufaktur zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihnen gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen von Auftraggebenden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Manufaktur dar. Die Manufaktur wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen von Auftraggebenden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Anfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots kommt ein Vertrag zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden zustande.
4.4 Auftraggebende können jederzeit Wünsche einbringen, soweit diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist die Manufaktur nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
4.5 Voraussetzung für die Tätigkeit der Manufaktur ist, dass sämtliche von Auftraggebenden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z.B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen der Manufaktur rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit von Auftraggebenden entstehen, ist die Manufaktur gegenüber Auftraggebenden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
4.6 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL/TLS) sind von der Manufaktur nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
4.7 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann die Manufaktur Auftraggebenden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder die Manufaktur zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch müssen Auftraggebende die weitergehenden Leistungsangebote von der Manufaktur in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen.
4.8 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird die Manufaktur die Auftraggebenden zur Abnahme der Webseite auffordern.
4.9 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit-bzw. Zuarbeit von Auftraggebenden entstehen, ist die Manufaktur gegenüber Auftraggebenden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
4.10 Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Eine Optimierung für Mobilgeräte ist nur dann im Leistungsumfang inbegriffen, wenn die Manufaktur mit den dafür notwendigen Werkzeugen von Auftraggebenden ausgestattet wird. (Responsive Plug Ins,/ CMS Systeme) Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und ist mit Mehrkosten/Aufwand verbunden.
4.11 Die Manufaktur ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, Auftraggebende zu wettbewerbs-, verbraucher-, kennzeichnungs-,datenschutz- oder sonstigen rechtlichen Fragen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beraten. Es obliegt daher den Auftraggebenden, sich über die für ihre Shop/Webseiten geltenden wettbewerbs-, verbraucher- oder kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen zu informieren und den Shop/Webseite gegebenenfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
4.12 Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, sind nach Abnahme allein die Auftraggebenden für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Die Manufaktur haftet gegenüber Auftraggebenden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking). Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann die Manufaktur Auftraggebenden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten.

5. WARTUNG UND BETREUUNG VON WEBSEITEN / SHOPS
5.1 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z.B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
5.2 Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von der Manufaktur kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu wartende Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten von Auftraggebenden beeinträchtigt werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, müssen Auftraggebende diese selbstständig herstellen (z.B. durch entsprechende Updates) oder die Manufaktur gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.
5.3 Die Manufaktur haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen von Auftraggebenden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich der Manufaktur liegen; die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
5.4 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Die Manufaktur schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

6. DOMAINREGISTRIERUNG
6.1 Die Manufaktur bietet Auftraggebenden Domainregistrierungsleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang (Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
6.2 Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen Auftraggebenden und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. Die Manufaktur wird im Verhältnis lediglich als Vermittlerin tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben.
6.3 Auftraggebende tragen die volle Verantwortung dafür, dass die von ihnen gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain auf ihre rechtliche Zulässigkeit ist nicht geschuldet.
6.4 Für die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. Die Manufaktur wird Auftraggebende im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.

Teil 3 – Markenentwicklung und Kommunikationsdesign

7. KONZEPTION UND GESTALTUNG
7.1 Es werden so lange Leistungen von der Manufaktur erbraucht, bis die gebuchten Einheiten verbraucht sind. Nicht verbrauchte Einheiten verfallen nicht, können aber auch nicht erstattet werden.
7.2 Die Vergütung ist im individuellen Angebot (im folgenden Designverträge genannt) zwischen den Parteien festgehalten und wird über die Pakete der Manufaktur (s,m,l) geregelt. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
7.3 Gegenstand von Designverträgen zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden ist grundsätzlich die Entwicklung von Printprodukten nach den gestalterischen Vorgaben (Corporate Identity) von Marken (z.B. Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Schildern, Flyern, Roll-Ups, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB.
7.4 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden individuell geschlossenen Vertrag (*Rahmenvereinbarung*). Hierzu stellen Auftraggebende bei der Manufaktur zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Design-Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Manufaktur dar. Die Manufaktur wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen von Auftraggebenden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Anfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots kommt ein Vertrag zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden zustande.
7.5 Nach Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen von Auftraggebenden in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Wünsche eingebracht werden, sofern diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Manufaktur nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
7.6 Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird die Manufaktur die Auftraggebenden zur Abnahme des Werks auffordern.
7.7 Soweit nichts anderes vereinbart, steht Auftraggebenden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht Auftraggebende darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
7.8 Voraussetzung für die Tätigkeit von der Manufaktur ist, dass Auftraggebende sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) der Manufaktur vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige)
7.9 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet die Manufaktur bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer Druckdatei. Auftraggebende haben keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z.B. offene Dateien aus Grafikprogrammen).

8. ABWICKLUNG VON PRINTAUFTRAEGEN
8.1 Die Manufaktur bietet Auftraggebenden die Abwicklung von Aufträgen zur Erstellung von Printprodukten (Flyer, Broschüren, Plakate, Kataloge u.Ä.) an. Die Manufaktur übernimmt sämtliche hierfür vereinbarten Handlungen, z.B. die Kommunikation mit dem jeweiligen den Druck ausführenden Dienstleister (Druckdienstleister). Je nach Vereinbarung bietet Die Manufaktur die Leistungen als Direktgeschäft oder als Vermittlungsgeschäft an.
8.2 Vereinbaren die Parteien ein Direktgeschäft, druckt die Manufaktur die in Auftrag gegebenen Printprodukte selbst oder beauftragt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Druckdienstleister. Vertragspartner von Auftraggebenden ist in diesem Fall ausschließlich die Manufaktur. Zwischen Auftraggebenden und dem Druckdienstleister entsteht keine Vertragsbeziehung. Die Manufaktur stellt Auftraggebenden die Printprodukte direkt in Rechnung. Auftraggebende nehmen die Printprodukte gegenüber der Manufaktur ab.
8.3 Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt die Manufaktur den Vertrag für die Erstellung der Printprodukte mit dem Druckdienstleister im Namen und auf Rechnung von Auftraggebenden ab oder vermittelt einen solchen Vertrag. Die Manufaktur tritt gegenüber dem Druckdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen Auftraggebenden und dem Druckdienstleister. Die Manufaktur ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Die Manufaktur informiert die Auftraggebenden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art, Preisen und Mengen) mit Auftraggebenden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Druckdienstleisters. Auftraggebende bezahlen die Leistungen direkt gegenüber dem Druckdienstleister. Die Abnahme der Printprodukte erfolgt gegenüber dem Druckdienstleister. Es obliegt den Auftraggebenden, die fertig gestellten Printprodukte auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. Die Manufaktur haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Printprodukte durch den Druckdienstleister, insbesondere nicht für deren Inhalt, Bestand, die Güte und/oder Beschaffenheit. Die Manufaktur stellt im Streitfall Auftraggebenden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zu Verfügung. Die darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens der Manufaktur nicht geschuldet. Die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
8.4 Auftraggebende sind verpflichtet, die zu übermittelnden Druckdaten vor Übermittlung an den Druckdienstleister sorgfältig auf inhaltliche und technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, überprüft die Manufaktur die Druckdaten nicht auf inhaltliche oder technische Richtigkeit. Der Druck der in Auftrag gegebenen Printerzeugnisse erfolgt erst dann, wenn Auftraggebende die finale Druckfreigabe erteilt haben.

9. ERSTELLUNG VON TEXTEN / COPYWRITING
9.1 Die Manufaktur erstellt für die Auftraggebenden Texte (z.B. Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten, Werbetexte etc.).
9.2.Die Vergütung ist im individuellen Angebot zwischen den Parteien festgehalten und wird über die Pakete der Manufaktur (s,m,l) geregelt. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
9.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden individuell geschlossenen Vertrag (*Rahmenvereinbarung*). Hierzu stellen Auftraggebende bei der Manufaktur zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Design-Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Manufaktur dar. Die Manufaktur wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen von Auftraggebenden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Anfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots kommt ein Vertrag zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden zustande.
9.4 Nach Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen von Auftraggebenden in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Wünsche eingebracht werden, sofern diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Manufaktur nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
9.5 Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird die Manufaktur diese Auftraggebenden zur Freigabe und Abnahme übermitteln.
9.6 Sofern die Manufaktur mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch die Auftraggebenden; die Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern Auftraggebende Texte vor Abnahme veröffentlichen, gilt dies als Abnahme.
9.7 Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet die Manufaktur ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“.

10. GRAFISCHE GESTALTUNG (DESIGNS)
10.1 Die Manufaktur übernimmt nach Vereinbarung mit Auftraggebenden die Konzeption und Gestaltung von Grafiken (im Folgenden „Designs“).
10.2. Die Vergütung ist im individuellen Angebot zwischen den Parteien festgehalten und wird über die Pakete der Manufaktur (s,m,l) geregelt. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
10.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden individuell geschlossenen Vertrag (*Rahmenvereinbarung*). Hierzu stellen Auftraggebende bei der Manufaktur zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Design-Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Manufaktur dar. Die Manufaktur wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen von Auftraggebenden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Anfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots kommt ein Vertrag zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden zustande.
10.4 Voraussetzung für die Umsetzung durch die Manufaktur ist, dass Auftraggebende sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderliche Daten (Corporate Identity) der Manufaktur vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt.
10.5 Sobald das vereinbarte Design fertiggestellt wurde, wird die Manufaktur die Auftraggebenden zur Abnahme des Werks auffordern. Die abgenommenen Designs werden Auftraggebenden in einem zur Veröffentlichung geeigneten Dateiformat zugesandt.
10.6 Die Manufaktur überprüft die finalen Designs ausdrücklich weder auf rechtliche Zulässigkeit (insbesondere Marken- und/oder Wettbewerbsrecht) noch auf Verletzung von sonstigen Kennzeichen- und/oder Schutzrechten (bspw. Marken, Geschmackmuster, Patente usw.) noch auf die Eintragungsfähigkeit der Designs z.B. in amtlichen Registern.
10.7 Die Manufaktur räumt Auftraggebenden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Designs ein. Bei allen Designs wird vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch die Auftraggebenden an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit der Manufaktur. Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Manufaktur durch die Auftraggebenden weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
10.8 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf die Auftraggebenden über.
10.9 Soweit nicht anders individualvertraglich vereinbart, kann die Manufaktur verlangen, dass auf den erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer angemessenen Stelle platziert wird.

11. CORPORATE IDENTITY – KONZEPTION/ENTWICKLUNG
11.1 Die Manufaktur übernimmt nach Vereinbarung mit Auftraggebenden die Konzeption/Entwicklung der „Corporate-Identity“ (z.B. Neuentwicklung oder Überarbeitung von Unternehmenskonzepten im Bereich Außenauftritt, Marken, Corporate Culture, Corporate Behavior, Corporate Communication etc.). Hierzu stellen Auftraggebende bei der Manufaktur zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung des von ihnen gewünschten unternehmerischen Erscheinungsbildes. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Manufaktur dar. Die Manufaktur wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen von Auftraggebenden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus die Anfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots kommt ein Vertrag zwischen der Manufaktur und Auftraggebenden zustande.
11.2. Die Vergütung ist im individuellen Angebot zwischen den Parteien festgehalten und wird über die Pakete der Manufaktur (s,m,l) geregelt. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
11.3 Nach Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen von Auftraggebenden in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Wünsche eingebracht werden, sofern diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Manufaktur nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
11.4 Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird die Manufaktur die Auftraggebenden zur Abnahme des Werks auffordern.
11.5 Die Vergütung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
11.6 Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der Erstellung des Corporate Designs ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne grafische Elemente des Corporate Designs dürfen jedoch für die Erstellung anderer Werke verwendet werden, solange hierdurch keine Verwechslungsgefahr zum erstellten Corporate Design entsteht.
11.7 Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung.
11.8 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf die Auftraggebenden über.

Teil 4 – Marketing

12. SEO-MARKETING
12.1 Die Manufaktur bietet Auftraggebenden u. A. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet die Manufaktur ausschließlich der Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung von der Manufaktur das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder von Auftraggebenden ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. ein bestimmtes Ranking in der Suchmaschinen-Trefferliste) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich in der Rahmenvereinbarung schriftlich zugesichert wurde. 12.2 Die Vergütung ist im individuellen Angebot zwischen den Parteien festgehalten und wird über die Pakete der Manufaktur (s,m,l) geregelt. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

13. DIREKT-MARKETING
13.1 Die Manufaktur bietet Auftraggebenden die Planung und Durchführung von Direkt-Marketing-Kampagnen an. Der konkrete Leistungsgegenstand wird individualvertraglich festgelegt. Für die Durchführung der E-Mail-Kampagnen benötigt die Manufaktur einen Zugang zu den Newsletter-Listen und ggf. zum Newsletter- Dienstleister von Auftraggebenden. Bei der Konzeptionierung der E-Mail-Marketing-Kampagnen schuldet die Manufaktur ausschließlich der Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung von der Manufaktur das angestrebte Ergebnis (z.B. Verkauf von Produkten, Generierung von Leads o.Ä.) fördern. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. die tatsächliche Generierung einer bestimmten Anzahl an Leads) wird dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde.
13.2 Die Manufaktur haftet nicht für Fehler, die im Verantwortungsbereich des E-Mail-Dienstleisters oder im Machtbereich von Auftraggebenden geschehen sind. Die Manufaktur haftet insbesondere nicht für Abmahnungen oder Bußgelder, die aufgrund des Versands unerwünschter Werbemails erfolgen (z.B. bei der Versendung von E-Mails an Empfänger, die keine Einwilligung in Werbemails erteilt haben). Für die korrekte Pflege der Newsletter-Listen ist Auftraggebende – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – selbst verantwortlich. Die Regelungen unter der Überschrift „Haftung / Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
13.3 Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein die Auftraggebenden. Die Manufaktur wird lediglich als Auftragsverarbeiter von Auftraggebenden tätig. Ein AV-Vertrag muss demnach Gegenstand der Rahmenvereinbarung sein und ist zwingend notwendig. 13.4 Die Vergütung ist im individuellen Angebot zwischen den Parteien festgehalten und wird über die Pakete der Manufaktur (s,m,l) geregelt. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
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14. SOCIAL-MEDIA-MARKETING
14.1 Die Manufaktur stellt seinen Auftraggebenden u. A. die technische Unterstützung bei der Erstellung und/oder Betreuung von Social-Media-Präsenzen zur Verfügung. Sofern Auftraggebende diese Leistungen in Anspruch nimmt, schuldet die Manufaktur ausschließlich der technischen Erstellung der Social-Media-Präsenzen und/oder das technische Einpflegen der von Auftraggebenden zur Verfügung zu stellende Inhalte.
14.2 Neben der Erstellung der Social-Media-Präsenzen kann auch das Posten im Namen und unter dessen Namen (sog. Ghost-Posting) vereinbart werden. Für die Durchführung der Postings benötigt die Manufaktur einen Zugang zu den jeweiligen Accounts und ggf. zum Social Media- Dienstleister von Auftraggebenden. Die Manufaktur ist in der inhaltlichen Ausgestaltung frei, sofern es keine Vorgaben von Auftraggebenden gibt. Es besteht keine Verpflichtung, auf Posts von Dritten zu reagieren oder diese zu überwachen. Dies untersteht der Verantwortung von Auftraggebenden als Betreiber.
14.3 Sofern Auftraggebende Inhalte (Bilder, Texte, Videos, etc.) vorgibt, wird die Manufaktur diese Inhalte nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Manufaktur nicht berechtigt ist, die Auftraggebenden rechtlich zu beraten. Sollte die Manufaktur in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die von Auftraggebenden bereitgestellten Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, kann die Manufaktur das Einstellen solcher Inhalte verweigern.
14.4 Alle Inhalte müssen von Auftraggebenden abgenommen werden und werden hiernach von der Manufaktur in die jeweiligen Präsenzen hochgeladen, wobei die Manufaktur nur das technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben unberührt.
14.5 Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein die Auftraggebenden. Die Manufaktur wird lediglich als Auftragsverarbeiter von Auftraggebenden tätig. Ein AV-Vertrag muss demnach Gegenstand der Rahmenvereinbarung sein und ist zwingend notwendig. 14.6 Die Vergütung ist im individuellen Angebot zwischen den Parteien festgehalten und wird über die Pakete der Manufaktur (s,m,l) geregelt. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

15. SCHALTUNG VON WERBEANZEIGEN
15.1 Die Manufaktur unterstützt die Auftraggebenden bei Anzeigenschaltungen in Social-Media-Portalen, Suchmaschinen und sonstigen Medien („Anzeigen“). Für die Durchführung benötigt die Manufaktur einen Zugang zu den jeweiligen Accounts und ggf. Werbe- Dienstleister von Auftraggebenden.
15.2 Die Manufaktur berät die Auftraggebenden dahingehend, wie dieser seine Anzeigen so ausgestaltet, dass diese eine möglichst hohe Sichtbarkeit aufweisen. Bestimmte Ergebnisse (z.B. Verkaufszahlen, Leads) sind hierbei nicht geschuldet.
15.3 Die Manufaktur unterstützt die Auftraggebenden auch bei der Konzeptionierung der Texte und Bilder für die Anzeigen. Die Auswahl der Inhalte für die Anzeigen (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.) obliegt jedoch allein den Auftraggebenden. Die Manufaktur wird diese Inhalte, aber auch die Anzeigen insgesamt, nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Manufaktur nicht berechtigt ist, die Auftraggebenden rechtlich zu beraten. Sollte die Manufaktur in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die von Auftraggebenden bereitgestellten Inhalte und/oder die Anzeigen gegen geltendes Recht verstoßen, kann die Manufaktur das Einstellen solcher Inhalte bzw. Erstellen der Anzeigen verweigern.
15.4 Alle Inhalte müssen von Auftraggebenden abgenommen werden und werden hiernach von der Manufaktur in die jeweiligen Werbekanäle hochgeladen, wobei die Manufaktur nur das technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben unberührt.
15.5 Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten von Auftraggebenden zu tragen.
15.6 Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein die Auftraggebenden. Die Manufaktur wird lediglich als Auftragsverarbeiter von Auftraggebenden tätig. Ein AV-Vertrag muss demnach Gegenstand der Rahmenvereinbarung sein und ist zwingend notwendig. 15.6 Die Vergütung ist im individuellen Angebot zwischen den Parteien festgehalten und wird über die Pakete der Manufaktur (s,m,l) geregelt. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

Teil 5 – Beratung

6. ALLGEMEINE BERATUNGSLEISTUNGEN
Die Manufaktur bietet Auftraggebenden allgemeine Beratungsleistungen in verschiedenen Bereichen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet die Manufaktur ausschließlich eine Beratung nach bestem Wissen und Gewissen und – sofern einschlägig – auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage bzw. dem Stand der Technik. Bei den Beratungsleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis ist nur geschuldet, wenn es ausdrücklich in der Rahmenvereinbarung schriftlich zugesichert wurde. Auch die Beratung auf Grundlage oder unter Berücksichtigungen spezifischer Normen (z.B. DIN-Normen oder berufsrechtlicher Regelungen) ist nur geschuldet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

17. SCHULUNGEN
17.1 Die Manufaktur bietet ihren Auftraggebenden verschiedene Online-Veranstaltungen in Form von Schulungen und/oder Seminaren („Schulungen“) zu vorab festgelegten Terminen an. Beginn, Ende, Inhalt, Form der Schulungen sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen und werden Auftraggebenden vor Vertragsschluss mitgeteilt.
17.2 Auftraggebende und Teilnehmende können, müssen aber nicht in einer Person zusammenfallen.
17.3 Die Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Die Manufaktur wird die Schulungsleiter stets gewissenhaft auswählen. Die Manufaktur ist berechtigt, den Schulungsleiter jederzeit nach freiem Ermessen – auch kurzfristig – durch einen anderen geeigneten Schulungsleiter zu ersetzen, sofern dies dem Teilnehmer / dem Vertragspartner zumutbar ist. Ist der Wechsel des Schulungsleiter für den Teilnehmer / Vertragspartner unzumutbar kann der Teilnehmer / Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
17.4 Ein bestimmter Erfolg, der über die Durchführung einer gewissenhaft vorbereiteten und einer nach dem Ermessen des Veranstalters sinnvoll konzeptionierten Veranstaltung hinausgeht, ist nicht geschuldet.

Teil 6 – Sonstige Bestimmungen

18. PREISE UND VERGUETUNG
Die Vergütung für die Leistungen der Manufaktur sind Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und und wird über die Pakete der Manufaktur (s,m,l) geregelt. Ein abweichende Vergütung kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.

19. ABNAHME
Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann die Manufaktur verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn die Manufaktur die Auftraggebenden hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die Manufaktur Auftraggebenden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich Auftraggebende innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

20. MAENGELGEWAEHRLEISTUNG
Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei der Manufaktur. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch die Manufaktur resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

21. RECHTEEINRAEUMUNG, EIGENWERBUNG UND ERWAEHNUNGSRECHT
21.1 Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Bedingungen räumt die Manufaktur Auftraggebenden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags– an den beauftragten Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
21.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt Auftraggebende der Manufaktur ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen, ohne dass Auftraggebenden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
21.3 Ferner ist die Manufaktur berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der von der Manufaktur erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass Auftraggebenden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

22. VERTRAULICHKEIT
22.1 Die Manufaktur wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien von Auftraggebenden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln.
22.2 Die Manufaktur verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), der Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

23. HAFTUNG/FREISTELLUNG
23.1 Die Manufaktur haftet, aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt die Manufaktur fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die die Rahmenvereinbarung der Manufaktur nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Auftraggebende regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung der Manufaktur ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Manufaktur für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
23.2 Auftraggebende stellt die Manufaktur von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Manufaktur aufgrund von Verstößen von Auftraggebenden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

24. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
24.1 Die zwischen die Manufaktur und die Auftraggebenden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
24.2 Mündliche Abreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Änderungen dieser Schriftformklausel.
24.3 Sofern Auftraggebende Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz der Manufaktur als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
24.4 Die Manufaktur ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestands Auftraggebenden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestands Auftraggebende nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft. Die Manufaktur ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

STAND: MAI 2025